Outplacement Beratungsleistung für Arbeitnehmer steuerfrei!
Ende 2020 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Beratungsleistung eines Arbeitsgebers zur beruflichen Neuorientierung in Zukunft grundsätzlich steuerfrei ist. Dies gilt auch, wenn das Outplacement bzw. Newplacement von Dritten zum Beispiel einem erfahrenen Spezialisten im Bereich Outplacement, wie Dr. Offner, Milde & Partner aus Gerlingen erbracht wird.
Der Gesetzgebungsbedarf, den der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) aufgegriffen hat, ergab sich notwendigerweise aus geltendem EU-Recht (EuGH) und der aktuellen BFH-Rechtsprechung. Die Änderungen in § 3 Nr. 19 EstG stellt fest, dass die Outplacement Beratung für ausscheidende Mitarbeiter eines Unternehmens, auch wenn sie von Dritten erbracht wird, grundsätzlich steuerfrei ist. Damit ist die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Einzeloutplacement Beratung des sich in Trennung befindenden Mitarbeiters einen geldwerten Vorteil darstellt und als solcher auch zu versteuern ist, aufgehoben. Durch die Steuerfreiheit entfällt jedoch bei einem unternehmensfinanzierten Outplacement die bisherige Möglichkeit der Geltendmachung als Werbungskosten in der Steuererklärung des Mitarbeiters.
Die Änderung im EStG erlaubt es jetzt Unternehmen Outplacement Beratung im Zusammenhang mit einem Trennungsfall als begleitende Maßnahme anzubieten, ohne einer Erhöhung der Abfindungssumme und ohne steuerliche Belastung des Mitarbeiters. Diese Maßnahme trägt eindeutig zu einer konfliktreduzierten Trennungssituation bei.
Offen bleibt jedoch, wie die Finanzverwaltung den Gesetzeszusatz „Die Leistungen ……. dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben“ auslegt. Unsere Empfehlung bleibt daher, jeden Einzelfall vom Steuerberater prüfen zu lassen.